Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen ("ALB") gelten für alle Lieferungen und Leistungen zwischen der Havel metal foam GmbH ("HMF") und dem Kunden ("Kunde"). Die ALB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Die ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob HMF die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass HMF in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Die ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HMF ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und HMF dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung der HMF ha Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser ALB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von HMF sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HMF berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei HMF anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, sonstige Beschreibungen der Produkte oder Auslegungen von HMF zu Lastangaben des Kunden sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Angaben über die Beschaffenheit der Produkte ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der Spezifikation, die Bestandteil der Auftragsbestätigung ist ("Spezifikation"). HMF behält sich eine Anpassung des Lieferumfangs und/oder der Spezifikation, die sich nach Auftragsbestätigung aufgrund notwendiger technisch bedingter Abweichungen ergeben, sowie eine sich daraus ergebende Anpassung der Preise vor, jeweils soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
2.5 HMF stehen die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte an der Spezifikation oder an sonstigen Unterlagen (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen) von HMF zu. Diese Spezifikationen und sonstigen Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von HMF Dritten zugänglich gemacht werden. Soweit mit HMF kein Vertrag zustande kommt, wird der Kunde die Spezifikationen und Unterlagen unverzüglich auf Verlangen von HMF zurückgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; HMF darf diese jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen HMF zulässigerweise Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Produkten übertragen hat.
2.6 An etwaigen für die Herstellung und/oder Lieferung der Produkte erforderlichen Werkzeugen oder Fertigungskonzepten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass er solche Werkzeuge oder Fertigungskonzepte selbst entwickelt, hergestellt oder angeschafft hat.
3. Lieferungen und Gefahrübergang
3.1 Lieferungen erfolgen ab Werk Brandenburg an der Havel (EXW Incoterms®2020), es sei denn die Parteien haben Abweichendes vereinbart.
3.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3.3 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über: (a) bei Lieferung von Produkten ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; (b) bei Lieferung von Produkten mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
3.4 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
3.5 Werden die Verladungsbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. die Abnahme der Leistungen aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat oder verletzt dieser sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HMF berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. HMF kann, unbeschadet weiterer Ansprüche, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen, insbesondere den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern und/oder den Kunden mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
4. Liefertermine und Verzug
4.1 Der Beginn der von HMF angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Von HMF angegebene Liefertermine sind nur bindend, wenn HMF diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat.
4.3 Sofern HMF verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die HMF nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird HMF den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist HMF berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird HMF unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer der HMF, wenn HMF ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn HMF im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4 Die Einhaltung der Liefertermine setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefertermine angemessen. Dies gilt nicht, wenn HMF die Verzögerung zu vertreten hat.
4.5 Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen auf höhere Gewalt (nachstehend Ziffer 10) zurückzuführen, verlängern sich die Liefertermine entsprechend Ziffer 10.10.3.
4.6 Der Eintritt des Lieferverzugs der HMF bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät HMF in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 3% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. HMF bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.7 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die Grenzen in Ziffer 6 hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung - auch nach Ablauf einer HMF etwa gesetzten Frist zur Lieferung - ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
4.8 Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von HMF zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.9 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von HMF innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.10 Der Begriff Schadensersatzansprüche umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von HMF nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk (Ziffer 3.3.1).
5.2 Hinzu kommen die Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll (soweit diese nicht ohnehin bereits gemäß Ziffer 3 vom Kunden zu tragen sind) und die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird HMF die Produkte für den Transport auf Kosten des Kunden versichern. Hat HMF die Aufstellung oder Montage der Produkte übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
5.3 HMF behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten ihre Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen der Vorlieferanten von HMF zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang ist die HMF bei Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert. HMF wird eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Im steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
5.4 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von HMF auf den Preis gemäß Ziffern 5.1. bis 5.3. durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist HMF nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über Einzelanfertigungen kann HMF den Rücktritt auch sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5.5 Rechnungen von HMF sind innerhalb von 28 Kalendertagen nach Rechnungstellung und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher besonderer Vereinbarung zulässig. Kürzere Zahlungsfristen nach Gesetz, einer etwaigen gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien oder nach diesen ALB bleiben unberührt.
5.6 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, wird der Kaufpreis mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft fällig. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
5.7 Der Kunde kann gegen Forderungen von HMF nur mit unbestrittenen, von HMF ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5.8 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von HMF aus dem Vertrag mit dem Kunden gelieferten Produkte ("Vorbehaltsware") bleiben Eigentum von HMF bis zur Erfüllung sämtlicher HMF gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrecht, die HMF zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HMF auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil des Sicherungsrechts freigeben.
6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zulässig.
6.3 Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine eigenen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an HMF ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an HMF ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist.
6.4 Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht HMF gehörenden Gegenständen HMF Miteigentum an der neuen Sache in Höhe desjenigen Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die aus der Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelungen über die Forderungsabtretung in Ziffer 6.3 gelten auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages, der dem von HMF in Rechnung gestellten Wert der ursprünglichen Vorbehaltsware gemäß Definition in Ziffer 6.1 an der neuen Sache entspricht.
6.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf seitens HMF gemäß nachfolgendem Satz zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden) ist HMF berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen und nach vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen und die abgetretenen Forderungen selbst verwerten.
6.6 Soweit Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt wird oder sonst von Verfügungen Dritter gleich welcher Art betroffen ist, wird der Kunden unverzüglich HMF benachrichtigen und, wenn HMF ein berechtigtes Interesses glaubhaft macht, HMF unverzüglich diejenigen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen, die HMF benötigt, um seine eigenen Rechte gegenüber dem Dritten geltend zu machen.
7. Sach- und Rechtsmängelhaftung
7.1 Die Produkte müssen frei von Sach- und Rechtsmängeln ("Mängel") sein. Die Produkte sind frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit (Spezifikation) haben, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien (Spezifikation) richtet sich die Frage, ob die Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung. Satz 2 gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
7.2 Weisen die Produkte bei Gefahrübergang Mängel auf, so haftet HMF wie folgt:
7.2.1 HMF erbringt die Nacherfüllung – nach eigener Wahl – durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache ("Nacherfüllung").
7.2.2 HMF ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird HMF dies verweigert, ist HMF von der Mängelhaftung befreit.
7.2.3 Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl oder ist für den Kunden ein zweiter Nacherfüllungsversuch unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.2.4 Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen entweder infolge fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung oder Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
7.2.5 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
7.2.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
7.2.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber HMF bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gelten die Ziffern 7.2.4 bis 7.2.6 entsprechend.
7.3 Ansprüche nach dieser Ziffer 7 stehen dem Kunden nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommt. Dazu hat der Kunde die Produkte nach Erhalt unverzüglich im Hinblick auf die Vertragsgemäßheit und etwaige Transportschäden zu untersuchen. Mängel muss der Kunde gegenüber HMF unverzüglich anzeigen ("Mängelanzeige"). Die Mängelanzeige muss die Artikelbezeichnung , die Seriennummer oder die Lieferscheinnummer, das Lieferdatum, die Nummer der Rechnung oder Auftragsbestätigung und eine Beschreibung des Mangels enthalten; bei sichtbaren Mängeln soll die Mängelanzeige Fotos des Mangels enthalten.
7.4 Die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb von 12 Monaten; beginnend mit dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
7.5 Schadensersatzansprüche (gemäß Definition in Ziffer 4.4.10) wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens HMF. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
7.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
8.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, oder Urheberrechten von Dritten, wird HMF auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch HMF ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüberhinaus wird HMF im Falle von Verschulden den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.2 Die § 8.1. genannten Verpflichtungen der HMF sind vorbehaltlich § 9 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Kunde HMF unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Kunde den HMF in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der HMF die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8.1 ermöglicht, - der HMF alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden oder darauf beruht, dass sich die Verletzung erst aufgrund der Kombination des Liefergegenstandes durch den Kunden mit Produkten oder Lieferungen außerhalb des Lieferumfanges der HMF ergibt und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
8.3 HMF steht nicht dafür ein, dass die auf dem Liefergegenstand hergestellten Endprodukte frei von Schutzrechten Dritter sind, einschließlich des hierbei verwendeten Herstellverfahrens.
9. Sonstige Schadensersatzansprüche
9.1 Soweit in diesen ALB nicht abweichend geregelt, sind Schadensersatzansprüche (gemäß Definition in Ziffer 4.10) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit HMF wie folgt haftet:
9.1.1 nach dem Produkthaftungsgesetz,
9.1.2 bei Vorsatz,
9.1.3 bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
9.1.4 bei Arglist,
9.1.5 bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
9.1.6 wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
9.1.7 wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
9.2 Übernimmt HMF vereinbarungsgemäß die Lagerung oder Bevorratung von Produkten oder sonstigen Gegenständen, so haftet HMF für die gelagerten Produkte oder sonstigen Gegenstände nur im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt (§ 277 BGB).
9.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Höhere Gewalt
10.1 Höhere Gewalt bezeichnet außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände, die eine Partei daran hindert, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, vorausgesetzt, dass ein solches außergewöhnliches Ereignis oder ein solcher außergewöhnlicher Umstand außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegt und sie ein solches außergewöhnliches Ereignis oder einen solchen außergewöhnlichen Umstand nicht hätte vermeiden oder überwinden können und ein solches außergewöhnliches Ereignis oder ein solcher außergewöhnlicher Umstand nicht wesentlich der anderen Partei zuzurechnen ist.
10.2 Unter der Voraussetzung, dass die in Ziffer 10.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann höhere Gewalt außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände und Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmung, Orkan, Taifun, Feuer, Invasion, Krieg, staatliche Sanktionen, terroristische Aktivitäten, Revolution, Aufruhr, Epidemien oder Pandemien umfassen, ist aber nicht darauf beschränkt. Zur Klarstellung: Zukünftige Lockdowns oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19, die eine Partei an der Erfüllung des Vertrages hindern, gelten ebenfalls als Ereignis höherer Gewalt.
10.3 Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert oder verzögert, so hat diese die andere Partei über das außergewöhnliche Ereignis oder die außergewöhnlichen Umstände, die die höhere Gewalt begründen, zu informieren. Soweit möglich, soll die Mitteilung auch die voraussichtliche Dauer der Leistungsverhinderung enthalten. Nach einer solchen Mitteilung ist die verhinderte Partei für den Zeitraum, für den sie durch die höhere Gewalt verhindert ist, von der Erfüllung dieser Verpflichtungen befreit und hat die andere Partei zu benachrichtigen, wenn sie nicht mehr durch die höhere Gewalt verhindert ist. Die Parteien werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Verzögerungen bei der Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten.
11. Ausfuhrkontrolle; Erfüllungsvorbehalt
11.1 Beabsichtigt der Käufer, den Liefergegenstand in die Russische Föderation, Belarus, oder in ein Land oder Territorium auszuführen oder zu verbringen, gegen das die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, oder das Land, in dem HMF seinen Hauptgeschäftssitz hat („HMF-Land“) ein Embargo oder sonstige Export- oder Re-Exportbeschränkungen verhängt oder in Kraft gesetzt haben oder für ein solches Land oder Territorium zu nutzen, so wird der Kunde HMF hiervon vor Abschluss des Vertrages zwischen HMF und Kunde schriftlich in Kenntnis setzen; gleiches gilt für (i) die Durchfuhr des Liefergegenstandes durch ein Land oder Territorium, gegen das die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika Beschränkungen für die Durchfuhr von Gütern verhängt haben und/oder (ii) wenn und soweit Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse oder die Einräumung von Rechten auf Zugang zu oder Wiederverwendung von Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind ("IP-Rechte"), verkauft, lizenziert oder auf andere Weise übertragen werden, sofern der Kunde beabsichtigt, diese IP-Rechte für Gegenstände zu nutzen, die zum Verkauf, zur Lieferung, zur Weitergabe oder zur Ausfuhr in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation direkt oder indirekt bestimmt sind, oder (soweit eine Unterlizenzierung zulässig ist) eine Unterlizenz für diese IP-Rechte zu vergeben.
11.2 Fasst der Kunde eine solche Absicht nach Vertragsabschluss, so bedarf eine solche Ausfuhr, Verbringung, Durchfuhr oder Nutzung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HMF. Dessen ungeachtet sichert der Kunde zu, dass er (i) die einschlägigen Exportkontrollvorschriften, einschließlich in Kraft befindlicher Embargos und anderer Sanktionen im HMF-Land, der Europäischen Union sowie der Vereinten Nationen einhält und (ii) auch allen anderen ausländischen Exportkontrollbestimmungen, einschließlich Embargos und Sanktionen entspricht, vorausgesetzt, dass das HMF-Land, die Europäische Union oder die Vereinten Nationen vergleichbare Regelungen, Embargos oder Sanktionen wie in den betreffenden Staaten erlassen haben. Im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes durch den Kunden wird der Kunde(i) durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen, dass diese Verpflichtungen über die gesamte Lieferkette und bis zum Endkunden, bei dem der Liefergegenstand verbleibt, weitergeleitet werden, und (ii) die Einhaltung in angemessener Weise überwachen.
11.3 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziff. 11. 1 und/oder Ziff. 11.2 ist der HMF berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
12. Geheimhaltung
12.1 Die Parteien werden die von der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertrages erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse, Informationen und sonstige technische Dokumentationen - unabhängig von der Form der Übertragung - ("Vertrauliche Informationen"), ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weitergeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Partei ihre Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt.
12.2 Die Verpflichtung nach Ziffer 12.1 beginnt mit Erhalt der Vertraulichen Informationen und endet 36 Monate nach Ende des Vertrages.
12.3 Die Verpflichtung nach Ziffer 12.1 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (1) allgemein bekannt sind oder die (2) bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die (3) danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder (4) die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Vertraulicher Informationen der anderen Partei entwickelt werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HMF zulässig.
13.2 Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Sitz von HMF. HMF ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Kunden berechtigt.
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
13.4 Diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HMF und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder über die Wirksamkeit dieser ALB ist der Sitz von HMF. HMF ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. ***